Kosten2024-02-21T16:54:03+01:00

Kosten

Die Kosten belaufen sich auf

EUR
EUR 115,- pro Kalendertag für eine zu betreuende Person bis Pflegestufe 4
EUR 130,- pro Kalendertag für eine zu betreuende Person für Pflegestufe 5 + 6
EUR 155,- pro Kalendertag für zwei zu betreuende Personen, die im gleichen Haushalt wohnen und zueinander im Angehörigenverhältnis stehen bis Pflegestufe 4
EUR 180,- pro Kalendertag für zwei zu betreuende Personen, die im gleichen Haushalt wohnen und zueinander im Angehörigenverhältnis stehen bis Pflegestufe 5 + 6
EUR 100,- Neujahrstag (01.01.), Ostersonntag, Ostermontag, Weihnachten (24., 25. + 26.12.)

In diesen Kosten sind alle Kosten des selbstständigen Betreuungsunternehmens, sowie die Kosten des Vermittlungsunternehmen für den Auftraggeber, außer Kosten für Sondervereinbarungen, inkludiert.

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich geleisteten Tagen.

Der Betreuungsvertrag endet jedenfalls mit dem Tod der zu betreuenden Person, aber auch durch Insolvenz oder Auflösung des Betreuungsunternehmens.

Der Vertrag kann von beiden Vertragsteilen (auch bei befristeten Verträgen) jeweils unter Einhaltung einer zweiwöchiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden.

Der Wechsel des Betreuungsunternehmens erfolgt alle 21 Tage bzw. nach Vereinbarung

Welche Voraussetzungen bestehen für das Pflegegeld?

Um einen Anspruch auf die Auszahlung des Geldes zu haben, sind bestimmte Voraussetzungen notwendig – Diese werden vorab auch geprüft. Das Pflegeld bzw die Höhe wird je nach Pflegebedarf und Ursache für die Pflege-Bedürftigkeit in sieben Stufen festgelegt.

  • ständiger Hilfsbedarf und Betreuungsbedarf aufgrund einer geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung bzw Sinnesbehinderung; voraussichtliche Dauer Minium 6 Monate
  • ständiger Bedarf an Pflege von mehr als 60 Stunden monatlich
  • gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich – Je nach Voraussetzung kann eine Gewährung des Geldes jedoch auch im EWR Raum erfolgen
Pflegebedarf (monatliche Stunden) Pflegestufe Euro (netto)
mehr als 65 Stunden 1 192,00
mehr als 95 Stunden 2 354,00
mehr als 120 Stunden 3 551,60
mehr als 160 Stunden 4 827,10
mehr als 180 Stunden, wenn

  • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
5 1.123,50
mehr als 180 Stunden, wenn

  • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
  • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
6 1.568,90
mehr als 180 Stunden, wenn

  • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
  • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
7 2.061,80

Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung. Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft

  • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder
  • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
  • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs 6 des Gesundheits- und Krankenpflegergesetzes oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes).

Förderhöhe:

Beschäftigung von selbstständigen Betreuungskräften

  • 275,00 Euro pro Monat & Betreuungskraft
  • maximal 550,00 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)